23. Januar 2009
BUND: Kahlschlag am Ölmühlweg in Königstein
Auch Privatwaldbesitzer müssen Forstgesetz befolgen!
In den vergangenen Wochen häuften sich Anfragen von besorgten und aufgebrachten Bürgern in der Geschäftsstelle des BUND Königstein, die alle ein Anliegen hatten: Die Nachfrage, ob die massiven Holzfällungen auf einem weitläufigen Grundstück am Ölmühlweg rechtens seien oder nicht.
BUND-Vertreter nahmen die Baumfällungen in Augenschein und waren entsetzt über die radikale Abholzung des ganzen Waldstücks. Im vergangenen Winter waren Verkehrssicherungsmaßnahmen notwendig geworden, da ein Baum auf die Straße gefallen war. Der BUND hat vollstes Verständnis für solche Verkehrssicherungsmaßnahmen.
Was sich nun jedoch aus der Absprache eine kontrollierten Entnahme von großen hieb-reifen Bäumen mit dem Forstamt Königstein entwickelte, war ein übermäßiger Kahlschlag, der den Wald aus Sicht des BUND so gut wie vernichtet hat. Nach Recherchen des BUND bei der Forstaufsicht sieht das Hessische Forstgesetz vor, dass eine Waldfläche nach Kahlschlag unverzüglich wieder aufgeforstet werden muss. Alternativ kann sich das örtliche Forstamt mit dem Grundstücksbesitzer auf eine Frist von etwa einem Jahr einigen, in der die Sukzession und der natürliche Aufwuchs beobachtet werden. Sollte der natürliche Aufwuchs als nicht ausreichend erachtet werden, so muss wieder aufgeforstet werden.
Falls jedoch ein Garten oder gar Bebauung an dieser Stelle geplant sein sollten, so handelt es sich rechtlich um eine Rodung, die genehmigungspflichtig ist. Es ist fraglich, ob hier jemals eine Rodungsgenehmigung erteilt werden könnte. In jedem Fall ist eine Walderhaltungsabgabe in nicht unbeträchtlicher Höhe zu zahlen oder der Anordnung zur Wiederaufforstung Folge zu leisten. Erst kürzlich wurde ein Privatwaldbesitzer im Kreis Offenbach dazu verurteilt, den Schaden zu ersetzen.
Der BUND hofft, dass die Königsteiner Privatwaldbesitzer sich anhand dieses Falls erneut das geltende Forstrecht vor Augen halten. Selbst im Innenbereich wird nach geltender Rechtsprechung die Existenz von Wald bejaht. Gerade für den Klimaschutz sind die zahlreichen Wälder auf Königsteiner Gemarkung im Innen- und Außenbereich und in direkter Umgebung von Königstein von unschätzbarem Wert.
Nach § 1 S. 1 des Hessischen Forstgesetzes ist Wald folgendermaßen definiert:"(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche,
1. die vorwiegend der Erzeugung von Holz dient oder dazu bestimmt ist oder
2. die durch ihre Größe und Bestockung mit Waldbäumen und Gehölzen geeignet ist,
a) günstige Wirkungen auf Klima, Boden und Wasserhaushalt auszuüben oder
b) als Erholungsstätte für die Bevölkerung zu dienen."